Für die Einreise nach Italien aus Nicht-EU-Ländern gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Einreise aus EU-Ländern:
Anmeldepflicht: Vor der Einreise ist das digitale Einreiseformular (Digital Passenger Locator Form - dPLF) auszufüllen (in Digital- oder in Papierform mitzuführen). (Ab 1. Mai abgeschafft!)
Nachweispflicht: Bei der Einreise ist der Green Pass oder eine gleichwertige Bescheinigung mitzuführen, aus der eine der folgenden Bedingungen hervorgeht:
- Vollständig geimpft: 2 Impfdosen (9 Monate Gültigkeit) oder 3 Impfdosen (unbegrenzte Gültigkeit)
- Genesen: nicht länger als 6 Monate von einer Covid-19-Erkrankung genesen
- Getestet: PCR-Test (72 Stunden gültig) oder Antigentest (48 Stunden gültig)
Die Bescheinigungen müssen in mindestens einer der folgenden Sprachen abgefasst sein: Italienisch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch. Wurde die Bescheinigung nicht in einer der fünf angegebenen Sprachen ausgestellt, so ist ihr eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Für Personen die nicht geimpft, genesen oder getestet sind gilt:
- Isolationspflicht von 5 Tagen
- Durchführung eines Covid-19-Tests: PCR- oder Antigentest nach Ablauf der 5-tägigen Quarantäne
- Anmeldung beim Sanitätsbetrieb: Bei der Einreise muss man sich beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes über dieses Formular anmelden.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Pflicht, einen negativen Covid-19-Test vorzulegen, befreit.
Für die Beherbergung, Gastronomie sowie Nutzung der Liftanlagen gilt weiterhin die 2G-Regel.
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dürfen die Dienstleistungen, für welche der Super Green Pass 2G notwendig ist, weiterhin nicht nutzen.
Gäste aus dem Ausland, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (von der EMA anerkannter Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus (2 Impfdosen) oder der Genesung schon mehr als 6 Monate vergangen sind, dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass 2G notwendig ist. Somit dürfen diese Personen beherbergt werden, die Liftanlagen nutzen und Schank-Speisebetriebe aufsuchen. Für die Beherbergung muss der Antigen- oder PCR-Test alle 48 bzw. 72 Stunden durchgeführt werden.
Gäste aus dem Ausland, die eine Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von der EMA anerkannten Impfstoff, wie z. B. Sputnik, vorweisen können, dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass 2G notwendig ist.
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